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24 September 2026

Bayern erwägt Cannabis-Steuer – Gericht stoppt LGL-Auflagen

Söders Vorstoß einer Grassteuer trifft auf CSU‑Widerstand und ein Gerichtsurteil, das bayerische Behörden in ihrer Kontrolle von Cannabis‑Clubs zurückwirft.

Bayern erwägt Cannabis-Steuer – Gericht stoppt LGL-Auflagen

Im Frühjahr 2024 äußerte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder den Wunsch, den Konsum von Cannabis künftig zu besteuern – ein Vorstoß, der an die althergebrachten Alkohol- und Tabakabgaben anknüpft. In einer Rede im Kloster Banz stellte er fest, dass das „kostenlose Kiffen“ absurd sei und dass die bayerische Staatskasse von einer möglichen Grassteuer profitieren könnte. Das Vorhaben dürfte die Strategie der CSU, die seit Langem die Teil-Legalisierung des Bundes kritisch bewertet, weiter belasten.

Söders Steuervorschlag und die Position der CSU

Die CSU argumentiert, dass die Teil-Legalisierung die organisierte Kriminalität stärke und besonders Jugendliche gefährde. In einem gemeinsamen Auftritt mit den CDU-Kollegen betonte die Partei, dass das aktuelle Gesetz rückgängig gemacht werden müsse. Gleichzeitig weist Söder darauf hin, dass der Staat bereits bei Alkohol und Tabak erhebliche Einnahmen erzielt – ein Modell, das er nun auf Cannabis übertragen wolle. Der Vorschlag wäre jedoch nicht ohne Kosten: Er würde neue Verwaltungsstrukturen und Kontrollen erfordern.

Realität der bayerischen Cannabis-Clubs

Bayerns Behörden haben bereits im März 2024 eine spezielle Kontrolleinheit beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eingerichtet. Diese Einheit führte ein streng reguliertes Genehmigungsverfahren ein, das Antragsprüfungen, vierteljährliche Kontrollen und Polizeibegleitung vorsieht. Trotz dieser Maßnahmen verlief die praktische Umsetzung eher dürftig: Nach Angaben des LGL standen zum 3. August 2026 insgesamt 47 Anträge von Cannabis-Clubs ein, wovon 11 genehmigt, sechs abgelehnt, 25 zurückgezogen und fünf noch offen waren.

Ein besonders brisanter Punkt war die Forderung, dass Clubs Kopien der amtlichen Ausweise ihrer Mitglieder archivieren müssen. Das LGL begründete diese Auflage mit zukünftigen Kontrollen. Der betroffene Verein klagte, und am 4. Februar 2026 erklärte das Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 6 K 25-797), dass diese allgemeine Kopierpflicht rechtswidrig sei. Das Gericht stellte klar, dass die gesetzlich vorgesehene Identitätsprüfung (nach § 16 Abs. 4 KCanG) – also die Vorlage von Ausweisen – zulässig ist, jedoch nicht die dauerhafte Archivierung ganzer Dokumente.

Statistische Praktisch keine der Genehmigungen führte zu einer Ernte in Bayern. Einige Clubs, wie die Buds Collective in Grafenwöhr, beziehen ihr Cannabis aus benachbarten Bundesländern (z. B. Sachsen), weil die bayerischen Auflagen den Eigenanbau blockieren. Diese Situation wird von Kritikern als „politisches Auslaufen“ der bayerischen Legalisierungspolitik bezeichnet.

Die aktuelle Zahlenlage zeigt, dass die angestrebten Einnahmen und eine funktionierende Clubstruktur noch nicht in Sicht sind. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg stellt hingegen einen wichtigen Präzedenzfall dar, der die Befugnisse der Landesbehörden einschränkt und den Schutz persönlicher Daten stärkt.

Autor

Markus Weber