Zum Inhalt springen
16 September 2026

Neue Abgeltungssteuer für Tauschkryptowerte ab Januar 2027

Ab 2027 gelten für Bitcoin, Ether und andere Tauschkryptowerte neue Regeln: 25 % Abgeltungssteuer, Wegfall der Ein‑Jahres‑Haltefrist und ein automatischer Steuerabzug ab 2028.

Neue Abgeltungssteuer für Tauschkryptowerte ab Januar 2027

Das Bundesfinanzministerium arbeitet an einem Referentenentwurf, der die Kryptobesteuerung in Deutschland grundlegend neu ausrichten will. Ziel ist, die bisherige Sonderstellung von Kryptowährungen gegenüber klassischen Kapitalanlagen zu beenden. Der Gesetzentwurf befindet sich noch im legislativen Prozess – erst nach Zustimmung von Kabinett, Bundestag und Bundesrat wird er rechtskräftig.

Im Kern steht die Einführung einer pauschalen Abgeltungssteuer von 25 % auf Gewinne, die aus dem Verkauf von sogenannten Tauschkryptowerten erzielt werden. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und, falls zutreffend, die Kirchensteuer. Für die betroffenen Kryptowährungen gilt ein einheitlicher Steuersatz, unabhängig von der individuellen Einkommenshöhe.

Betroffene und nicht betroffene Kryptowerte

Der Entwurf definiert Tauschkryptowerte als digitale Assets, die aktiv als Zahlungsmittel akzeptiert werden. Als exemplarische Beispiele nennt das Ministerium Bitcoin und Ether. Alle Kryptowährungen, die als Tauschmittel genutzt werden können, sollen ab dem 1. Januar 2027 der neuen Regelung unterliegen.

Im Gegensatz dazu bleiben E-Geld-Token und nicht-austauschbare Token, vor allem Non-Fungible Tokens (NFTs) von der Reform ausgenommen. Ihre steuerliche Behandlung bleibt dabei von den bestehenden Vorschriften abhängig und wird nicht in das neue System integriert.

Kernpunkte der geplanten Reform

Veräußerungsgewinne und Wegfall der Haltedauer

Bisher konnten private Anleger bei einem Verkauf von Krypto­assets nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr von der Steuer befreit werden. Der neue Entwurf eliminiert diese Ein-Jahres-Frist für alle nach dem 31. Dezember 2026 angeschafften Tauschkryptowerte. Gewinne aus dem Verkauf werden damit künftig automatisch als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und mit 25 % besteuert.

Lending und passives Staking

Auch Erträge aus dem Verleihen von Kryptowerte (Lending) sowie aus passivem Staking sollen künftig als Kapitaleinkünfte gelten. Die genaue Ausgestaltung bleibt im Entwurf offen, jedoch wird von einer Einbeziehung dieser laufenden Einnahmen in die Abgeltungssteuer ausgegangen.

Automatischer Steuerabzug ab 2028

Ein weiterer Baustein ist die Einführung eines automatischen Steuerabzugs durch inländische Krypto-Dienstleister. Dieser Mechanismus tritt ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Reform, also zum 1. Januar 2028, in Kraft. Damit erhalten Finanzbehörden bereits beim Transaktionszeitpunkt die fällige Steuer.

Praktische Auswirkungen für private Anleger

Für Bestände, die bis zum 31. Dezember 2026 erworben wurden, sieht der Entwurf einen Bestandsschutz vor. Diese Altbestände bleiben weiterhin nach der bisherigen Rechtslage behandelt und können von der ein-jährigen Haltefrist profitieren.

Neukäufe hingegen unterliegen ab 2027 sofort der 25-Prozent-Abgabe, unabhängig davon, ob die Coins nur wenige Monate oder mehrere Jahre gehalten werden. Anleger müssen künftig auch den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro für Verheiratete) berücksichtigen, um die steuerliche Belastung zu mindern.

Die Finanzverwaltung rechnet mit zusätzlichen Einnahmen von rund 160 Millionen Euro im Jahr 2028, die bis 2031 auf etwa 350 Millionen Euro ansteigen könnten. Diese Prognosen hängen jedoch stark von der künftigen Marktentwicklung und der Zahl der realisierten Gewinne ab.

Autor

Anna Schmidt