Im September 2026 hat Markus Söder Ministerpräsident Bayerns, die Idee einer Cannabis-Steuer öffentlich gemacht. Er kritisierte, dass das Kiffen in Bayern faktisch kostenlos sei und versprach, die Staatskasse durch eine Abgabe zu entlasten. Der Vorschlag reiht sich ein in die lange Tradition bayerischer Alkohol- und Tabakabgaben, wirft jedoch rechtliche und praktische Fragen auf.
Parallel dazu verschärft die bayerische Regierung die Auflagen für Cannabis-Clubs. Ein eigens eingerichtetes Prüfungsteam des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) verlangt seit 2024 detaillierte Antragsverfahren, regelmäßige Kontrollen und sogar die Archivierung von Ausweisen aller Mitglieder. Diese Maßnahmen sollen Kriminalität eindämmen, führen aber in der Praxis zu einem stagnierenden Club-System.
Söders Forderung nach einer Cannabis-Steuer
Der Ministerpräsident bezeichnete die aktuelle Lage als „absurd“, weil Konsument*innen keine direkte Abgabe für ihren Konsum entrichten müssten. Söders Argumentation beruft sich auf das Vorbild der Alkohol- und Tabakbesteuerung, wobei er betont, dass ein neuer Einnahmestrom für den Freistaat Bayern generiert werden könne. Dabei bleibt offen, was genau besteuert werden soll: Der Besitz von drei bis fünf Pflanzen, der Kauf von Eigenanbau-Ergebnissen oder der Besuch eines Clubs? Artikel 105 des Grundgesetzes regelt die Zuständigkeit von Steuern zwischen Bund und Ländern, sodass eine bayerische Abgabe nur mit klarer Rechtsgrundlage eingeführt werden kann.
Bayerische Cannabis-Clubs in der Praxis
Die offizielle Statistik des LGL vom 3. August 2026 zeigt, dass 47 Anträge für Club-Gründungen eingegangen sind. Davon wurden 11 bewilligt, sechs abgelehnt, 25 zurückgezogen und fünf stehen noch aus. Ein entscheidender Befund: Keiner der genehmigten Clubs verfügt über eine behördlich zugelassene Anbaufläche in Bayern. Stattdessen beziehen manche Vereine, etwa die Buds Collective aus Grafenwöhr, ihr Cannabis aus Nachbarländern wie Sachsen.
Die fehlende Anbaufläche bedeutet, dass die Clubs praktisch nur als Vertriebsstellen fungieren können, was dem Grundgedanken des Eigenanbaus für Mitglieder widerspricht. Kritiker sehen darin ein politisches Auslaufen der Teil-Legalisierung: Während die legale Versorgung über nicht-kommerzielle Vereine laufen soll, wird deren Kernfunktion – das eigenständige Anbauen – durch Auflagen blockiert.
Gerichtsurteil zum Identitätsnachweis
Ein entscheidender Rechtsstreit drehte sich um die vom LGL geforderte Archivierung von Ausweiskopien der Club-Mitglieder. Der Verwaltungsgerichtshof Würzburg urteilte am 4. Februar 2026, dass diese generelle Kopierpflicht rechtswidrig sei. Das Gericht bestätigte zwar, dass eine einmalige Identitätsprüfung nach § 16 Abs. 4 KCanG zulässig ist, jedoch darf die dauerhafte Speicherung von Ausweisdaten nicht verlangt werden. Dieses Urteil stärkt den Datenschutz und begrenzt die behördlichen Kontrollbefugnisse.
Der offene Diskurs darüber, welche Aktivitäten besteuert werden sollen und wie die Clubs betrieben werden können, wird spätestens bis zur nächsten Landtagswahl entscheidend sein.



